Für Medienunternehmen und ihre Beschäftigten gelten nicht alle datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken ist von den meisten datenschutzrechtlichen Vorgaben ausgenommen. Dieses sogenannte Medienprivileg ist zwingend erforderlich, um die freie Arbeit von Presse und Rundfunk zu schützen. Denn journalistische Arbeit beruht ganz entscheidend auf dem Sammeln, Bewerten, Verknüpfen und Veröffentlichen von Informationen. Dies gehört zum Wesenskern des Journalismus, vor allem für die investigative Recherche, aber auch weit darüber hinaus. Ohne das „Medienprivileg“ wäre ungehinderte journalistische Tätigkeit nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Maßstäben unmöglich.
Es besteht also ein Wertungswiderspruch zwischen Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz) einerseits und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Datenschutz (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz). Dieser Widerspruch darf nicht dadurch aufgelöst werden, dass dem Datenschutz Priorität eingeräumt wird. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Presse und Rundfunk als „Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung“ und zählt sie deshalb zu den elementaren Bestandteilen einer funktionsfähigen demokratischen Gesellschaft. Auch die DSGVO schreibt in Art. 85 Ausnahmen für die journalistische Datenverarbeitung ausdrücklich vor.
Gleichzeitig sind auch Journalisten und Redaktionen dazu verpflichtet, für einen angemessenen Datenschutz zu sorgen. Selbstverständlich müssen sie beispielsweise dafür sorgen, dass die für ihre Berichterstattung erhobenen, häufig sensiblen Daten gut gegen unautorisierte Zugriffe geschützt sind und nicht für andere als journalistische Zwecke genutzt werden. Außerdem müssen sie vor einer Veröffentlichung immer prüfen, ob sie damit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen. Zu überwachen hat dies aber nicht die Datenschutzaufsichtsbehörde, sondern die Rundfunkanstalt selbst bzw. gegebenenfalls deren Rundfunk-/Fernseh- oder Hörfunkrat.